1) Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung ! In diesen Fall darf der Mieter üblieche Haustiere wie Hunde,Katzen oder Vögel halten.Ungewöhnliche Tiere wie Gift oder Würgechlangen zählen aber nicht dazu. 2)Der Mietvertragregelt die Tierhaltung nicht ist keine Reglung erhalten,kommt es darauf an,ob die geplante Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gehört oder nicht.Bei Kleintieren wie Hamster,Schildkröten,Zierfische,Ziervögel usw. besteht Einigkeit,sie dürfen gehalten werden,solange von ihnen keine Gefährdung ausgeht.Bei Hunden und Katzen kommt es auf den Einzelfall an.So ist der Vermieter nicht verpflichtet,das Halten eines Bullterriers oder Rottweiler zu gestatten,älteren Menschen muss er das Halten eines kleinen Hundes unter Umständen jedoch gestatten. 3)Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung ! In diesem Fall ist das Halten von Hunden und Katzen ausgeschlossen.Nur in absoluten Ausnahmefällen (z.B Blindenhund)muss der Vermieter die Haltung trotzdem erlauben. 4) Der Mietvertrag verlangt die Zustimmung des Vermieters ! Eine Klausel,nach der jede Tierhalung der Zustimmung des Vermieters bedarf,ist laut BGH unwirksam.Der Mietvertrag muss auf jeden Fall berücksichtigen,dass die Haltung von Kleintieren in jedem Fall vertragsgemäß ist.Ist dass nicht der Fall,geht die Rechtsprechung von einer fehlenden Regelung aus.Ob der Vermieter die Haltung dann genehmigen muss,hängt wieder vom Einzelfall ab. 5) Verrückt,aber geltende Rechtsprechung ! Auch Hunde müssen sich an die gesetzlichen Ruhezeiten von 13 bis 15 und 22 bis 6 Uhr halten ! Außerdem dürfen sie insgesamt nicht länger als 30 Minuten bellen und nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen.(OLG Köln,Vers R1993,1242). Tonband Aufzeichnungen sind zur Beweisführung vor Gericht in diesem Fall nämlich zulässig.